Edit OmarKN
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Vom Herrscher der Gläubigen ʿUmar ibn al-Khattab - möge Allah mit ihm zufrieden sein, wird berichtet, dass er erzählte:
Ich hörte den Gesandte Allahs ﷺ folgendes sagen:
Die beiden Imame des Hadith, Abu ʿAbd Allah Muhammad ibn Ismaʿil ibn Ibrahim ibn al-Mughira ibn Bardizbah al-Bukhari und Abu al-Husayn Muslim ibn al-Hajjaj ibn Muslim al-Qushayri al-Nisaburi überlieferten diesen Hadith in ihrer Sammlung gesunder Hadithe (sahīh), welches die Sammlungen mit den (meisten) gesunden Hadith sind.
Der Hadith gibt zu verstehen , dass die Absicht der Masstab ist, wenn man die eigenen Handlungen einwandfrei machen will. Nur bei (auf-)richtiger Absicht ist die Handlung korrekt, und umgekehrt bei falscher Absicht ist die Handlung (auch) inkorrekt.
Wenn eine Handlung ausgeführt wird und eine Absicht begleitet sie, kann eine solche Handlung durch eine der folgenden drei Stufen charakterisiert werden:
a) Sie wird aus Furcht vor Allah (Erhaben sei Seine Majestät) getan: dies ist der Dienst des Sklaven (ʿabd)
b) Sie wird für den Paradiesgarten und für den Lohn [des Jenseits] getan: dies ist der Dienst der Kaufleute (tujjar)
c) Sie wird aus Scheu [Ehrfurcht] vor Allah getan, um die Pflichten des Gottesdieners zu erfüllen und um zu danken - während man seine eigene Unzulänglichkeit bei all dem sieht, mit Furcht im Herzen, denn er weiss nicht - sogar dann [ wie oben beschr.] nicht - ob seine Handlung angenommen wird oder nicht: das ist der Gottesdienst der Freien (ahrār).[1]
Der Gesandte Allahs ﷺ deutete auf obiges hin, als ʿAischa - möge Allah mit ihr wohl zufrieden sein - den Gesandten Allahs ﷺ die Nacht im Gebet verbringen sah, bis seine Füsse geschwollen waren und ihn fragte: "Oh Gesandter Allahs ﷺ, warum lädst du dir so viel Mühen auf, wenn Allah dir doch deine vergangenen und zukünftigen Sünden vergeben hat?" Woraufhin er antwortete:
"Soll ich denn kein dankbarer Diener sein?"
(Muslim, "Munafiqun" #79, Tirmidhi, "Salat" #197)
Wenn man fragen würde, was besser sei, Gottesdienst in Furcht oder in Hoffnung, so ist die Antwort mit Al-Ghazali - möge Allah ihm gnädig sein: "Gottesdienst in Hoffnung ist besser, denn Hoffnung lässt Liebe entstehen, während aus Furcht Verzweiflung entstehen kann."
Die obigen drei Stufen oder Abteilungen betreffen die Aufrichtigen. Wisse, dass in der Aufrichtigkeit das Verderben des Stolzes stecken kann. Wer immer seine Handlungen bewundert und stolz wird [über sie wenn er sie betrachtet], dem sind sie gescheitert.[2]
Die zweite Stufe ist die, dass jemand sowohl für einen weltlichen Vorteil, wie auch für das Jenseits handelt. Es ist die Auffassung einer Reihe von Gelehrter, dass die Handlungen der betreffenden Person nicht angenommen werden. Ihr Beweis dafür ist der heilige Bericht, in welchem Allah (Erhaben sei Seine Majestät) spricht: "Ich bin der am meist zureichender Partner. Wer immer eine Handlung tut, bei welcher er Mir einen Partner zugesellt, einen Partner der Ich nicht bin, mit dem habe Ich nichts zu tun." (Muslim "Zuhd" #46 and Ibn Maja, "Zuhd" #45). Dies ist (auch) die Auffassung von al-Harith al-Muhasibi* im "Kitab al-riʿaya li huquq Allah"
[Buch der Erfüllung der Rechte Allahs] in welchem er schreibt: Aufrichtigkeit ist Allah zu suchen, indem man Ihm gehorcht, ohne andere als Ihn zu suchen."[3]
Augendienerei [riya'] ist zweierlei: Erstens wenn man bloss die Menschen im Gottesgehorsam sucht, zweitens wenn man die Menschen und gleichzeitig den Herren der Menschen [im Gehorsam] sucht.
Beide Arten lassen die Handlungen zunichte werden. Diese Definition von [riya'] ist überliefert vom Hadithmeister Abu Nuʿaym in "Hilyat al-awliya" [Der Schmuck der Freunde Allahs] von einigen der Altvorderen (salaf). Einige Gelehrte haben einen Beweis für das gesagte von Allah's Wort angeführt: "der Gewährer von Sicherheit, der Beschützer, der
Allmächtige, der Verbesserer, der Majestätische." Die Versammlung (Al-Haschr) Sure (59) 23.
Gerade so wie Er weit erhaben ist darüber, sich eine Frau, einen Sohn oder einen Partner zu nehmen, so ist Er (auch) erhaben darüber, eine Handlung anzunehmen, in welcher (etwas) andere(s als Er) als Partner beigesellt wurden. Allah ist grösser als das (Beigesellte) und Er ist der All-Ruhmreiche, der All-Erhabene
Al-Samarqandi[4] sagte:"Alles was man um Allahs willen tut wird angenommen, alles was man um der Menschen willen tut, wird abgewiesen." Ein Beispiel dafür ist jemand der mit der Absicht das Mittagsgebet verrichtet, die Pflicht, die ihm von Allah, dem Erhabenen, auferlegt wurde zu erfüllen, ausser dass er die Gebetseinheiten und Surahs verlängert, damit es schön aussehe vor den Menschen: Der Kern dieses Gebets wird angenommen werden, aber seine Länge und Ausschmückung nicht, denn sie waren für die Menschen beabsichtigt.[4]
Shaykh ʿIzz al-Din ibn ʿAbd al-Salam[5] wurde über jemanden gefragt, der sein Gebet um der Menschen willen verlängerte. Er antwortete: "Ich hoffe, dass diese bestimmte Handlung, die er tat, zunichte wird, wenn er Allah einen Partner beigesellte als er das Gebet vollbrachte. Wenn es jedoch an der Wurzel seiner Handlung geschah - dh. wenn er das vorgeschriebene Gebet für Allah den Erhabenen und auch für die Menschen (oder: für das Ansehen bei den Menschen) ausführte - dann wird sein Gebet bestimmt nicht angenommen werden, denn er hat Allah einen Partner beigesellt im Grunde (Wurzel) seiner Handlung."
Augendienerei in den Handlungen kann auch beim Nicht-tun einer Handlung vorkommen.
Al-Fudayl ibn ʿIyad[6] sagte: "Der Menschen wegen eine Handlung sein zu lassen, ist Augendienerei und sie der Menschen willen zu verrichten, bedeutet Allah einen Partner beizugesellen. Aufrichtigkeit ist dass Allah dich von beiden befreit." Damit meint er - möge Gott der Erhabene ihm gnädig sein - dass wer immer beschliesst einen Gottesdienst zu leisten, doch dann der Menschen wegen davon ablässt, begeht Augendienerei. Wenn er jedoch die Handlung sein lässt, um in Abgeschiedenheit zu beten (khalwa), so ist dies der empfohlene Weg, es sei denn es handelt sich um ein Pflichtgebet oder um die notwendige Armensteuer, oder wenn er ein Gelehrter ist, den sich die Menschen als Vorbild nehmen. In diesen Fällen ist es vorzuziehen, die gottesdienstliche Handlung öffentlich zu vollziehen.
Genauso wie Augendienerei, so macht auch Ohrendienerei die Handlungen zunichte. Dabei handelt es sich um Handlungen des Gottesdienstes, die man zwar in der Abgeschiedenheit verrichtet, sie dann aber den Menschen erzählt. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
"Wer immer sich selbst anzeigt, den wird Allah anzeigen und wer immer sich entblösst und zur Schau stellt, den wird Allah zur Schau stellen."
(Bukhari, "Riqaq" #36; Muslim, "Ahkam" 9, "Zuhd" #47-48, Tirmidhi, "Nikah" #11, "Zuhd" #48; Ahmad 3:40, 5:45; Darimi, "Riqaq" #35).
Dessen Beispiel befolgt wird und wenn er das erwähnt, um die Leute zu (gottesdienstlichen) Handlungen anzuspornen, dann ist dagegen nichts einzuwenden."
Al-Marzubani[7] sagte (möge Allah ihm gnädig sein): Der Gottesdiener braucht vier Eigenschaften, damit sein Gebet emporgeführt wird:
a) Gegenwart des Herzens (hudur al-qalb);
b) Verstandesgegenwart (shuhud al-ʿaql);
c) vollständige Unterwerfung unter die Gebetseinheiten (khuduʿ al-arkan);
d) Demut der Körperglieder (khushuʿ al-jawarih)..
Wer immer ohne die Gegenwart des Herzens betet ist einer, der seinen Gottesdienst zum Spiel bereitet und wer immer betet ohne Geistesgegenwart ist ein achtloser Gottesdiener und wer immer betet ohne volle Unterwerfung der Körperglieder, dessen Gottesdienst ist fehlerhaft aber wer immer betet unter Berücksichtigung der obigen vier Prinzipien ist ein ganzer und treuer Gottesdiener.
Mit dem Ausspruch "Handlungen sind entsprechend den Absichten" meinte der Gesandte Allahs ﷺ Handlung des Gehorsams, jedoch nicht solche erlaubte Handlungen, die weder empfohlen sind, noch anstössig sind. Al-Harith al-Muhasibi sagte: Aufrichtigkeit hat nichts zu tun mit Handlungen, die weder empfohlen sind, noch anstössig, denn sie führen nicht mit sich, Allah näher zu kommen." Zum Beispiel Bauten, die keinem bestimmten Zweck dienen, nur aus Frivolität. Wenn sie jedoch einem bestimmten Zweck dienen, wie zum Beispiel Moscheen, Brücken und Festungen dann sind sie empfehlenswert.
Al-Muhasibi sagte weiter: In einer verbotenen oder unerwünschten Handlung gibt es keine Aufrichtigkeit, wie zum Beispiel wenn jemand etwas Verbotenes betrachtet und dann behauptet, er schaue das nur an, um über Allahs Schöpfung nachzudenken." Ein Beispiel dafür ist, wenn er einen bartlosen Jüngling betrachtet: in solchen Handlungen gibt es überhaupt kein, wirklich - überhaupt kein Näherkommen an Allah!
Al-Muhasibi sagte weiter: "Ehrlich- und Redlichkeit (sidq) als Eigenschaften eines Gottesdieners meinen Ausgeglichenheit der privaten und der öffentlichen Person, sichtbares und verborgenes Benehmen. Ehrlich- und Redlichkeit wird verwirklicht nach Erreichung aller (geistigen) Stationen (maqamat) und Zustände (ahwal).
Sogar Aufrichtigkeit (ikhlas) braucht Ehrlich- und Redlichkeit (sidq), während Ehrlich- und Redlichkeit nichts braucht, denn obwohl wirkliche Ehrlich- und Redlichkeit bedeutet, Allah durch (die Werke des) Gehorsams zu suchen, kann man zwar Allah durch das Gebet suchen und doch achtlos sein und abwesend im Herzen beim Beten. Ehrlich- und Redlichkeit heisst also Allah, den Allmächtigen - mit vollständiger Gegenwart des Herzens vor Ihm - zu suchen. Denn jeder Redliche (sadiq) ist aufrichtig (mukhlis), doch nicht jeder Aufrichtige redlich.
Das ist die Bedeutung von Verbindung (ittisāl) und Trennung (intisāl):
der Redliche hat sich getrennt von allem was nicht Allah ist (ma siwā Allah) und er hat sich befestigt in der Gegenwart Gottes (al hudūr billāh). Das ist auch die Bedeutung des Verzichts (takhalli) von allem was anders als Allah ist und des Sich-Schmückens (tahalli) mit in Gegenwart bleiben vor Allah, dem Ruhmreichen, dem Erhabenen."
Es ist möglich, dass der Gesandte Allahs ﷺ mit dem Wort "Handlungen" die Echtheit der Handlungen meinte, oder ihren einwandfreien Zustand, oder die Annahme der Handlungen durch Allah, oder die Vervollkommnung der Handlungen. Letzteres ist die Bedeutung welche Imam Abu Hanifa übernahm - (möge Allah ihm gnädig sein).
Was immer geschieht durch das Hinwegtun oder Eliminieren von etwas wird nicht als eine solche Handlung gerechnet. Zum Beispiel Schmutz von sich zu entfernen, Widerstand zu leisten, Fehler abzuweisen, Geschenke zu übermitteln, und anderes ähnliches. Die Echtheit dieser Handlungen ist nicht abhängig davon, ob man seine Absicht rein gemacht hat; ihr Lohn ist jedoch abhängig davon, ob man die Absicht hatte, Allah näher zu kommen.
Wer also in diesem Sinne sein Vieh füttert, dh. indem er beabsichtigt Allahs Gebot gehorsam zu befolgen, so wird er belohnt;
wer es jedoch füttert, um dadurch sein Kapital zu erhalten, dann ist darin für ihn kein Lohn (bei Gott); erwähnt bei al-Qarafi.[8]
Vom letzteren Fall ausgenommen ist der Sattel des Kämpfers um Allahs Willen, wenn er ihn mit dieser Absicht zäumte; wenn es mal trinkt, doch er nicht die Absicht hatte ihm zu trinken zu geben, wird er immer noch seinen Lohn dafür bekommen, wie al-Bukhari erwähnt in seinem "Sahih" ("Jihad" #45).
Ebenso wenn man zu seiner Frau geht, die Tür schliesst und das Licht löscht vor dem Schlafen gehen: wenn er dadurch beabsichtigt, Gottes Gebote gehorsam zu befolgen, wird er belohnt; beabsichtigt er etwas anderes, dann nicht.
Wisse dass das Wort "Absicht" (oder "Intention") (niyya) im Lexikon erklärt wird mit "Zweck, Ziel, Bedeutung" (qasd) [s. Wehr]. Man sagt zum Beispiel "Möge dir Allah Gutes beabsichtigen", was soviel heisst wie "Möge Allah Gutes für dich wollen." Rechtlich meint Intention, dass man auf etwas zu tun abzielt und darangeht es auszuführen. Wenn man auf etwas zu tun abzielt, es dann aber aufschiebt, handelt es sich nur um einen Entschluss (ʿazm).
Absicht (oder Intention) wurde eine rechtlich selbstständige Kategorie, um gewohnheitsmässige Handlungen von gottesdienstlichen Handlungen (ʿibadah) zu unterscheiden und um zum Beispiel ein Stehen in einer Gebetseinheit von einer anderen unterscheiden zu können. Eine Illustration für die obige Unterscheidung ist die Handlung desjenigen, der sich in der Moschee hingesetzt hat:
Sein Zweck könnte das Ausruhen sein nach einer entsprechenden Gewohnheit, oder es könnte ein Gottesdienst sein (eine gottesdienstliche Handlung) mit der Absicht der Abgeschiedenheit und des Gebets (iʿtikaf). Der Unterschied zwischen gewohnheitsmässiger Handlung und Gottesdienst ist die eben die Intention.
Der Gesandte Allahs ﷺ spielte auf diese unterschiedliche Bedeutung an, als er über einen Mann gefragt wurde, der kämpfte um (vor den Menschen) gesehen zu werden und über einen (zweiten) der in Selbstverteidigung kämpfte und über einen (dritten), der aus Tapferkeit kämpfte:
welcher von diesen um Allahs willen kämpfte?
Er antwortete ﷺ : "Wer immer kämpft, sodass Allahs Wort sich durchsetzt, ist der welcher um Allahs willen kämpft, den Erhabenen." (Bukhari, "ʿIlm" #45, "Jihad" #15, Muslim, "Tawhid" #28, "Imara" #150-151, Tirmidhi, "Fada'il al-jihad" #15, Ibn Majah, "Jihad" #13, Ahmad 4:392, 398, 402, 417)
Eine Illustration der obigen Unterscheidung - also der zwei Arten in einer Gebetseinheit zu stehen - ist jemand der vier Gebetseinheiten betet (rakʿa): es könnte die Ausführung des vorgeschriebenen Mittagsgebetes sein oder eines freiwilligen Sunnahgebets.
Der Unterschied zwischen beiden ist die Absicht. Ebenso mit der Freilassung (eines Sklaven). Er kann die Lösung (zum Beispiel von einem Schwur) bedeuten, oder andererseits zum Beispiel das Erfüllen eines Schwurs, usw. Was wiederum der Unterschied zwischen beiden ist die Intention (Absicht).
Das Wort des Gesandte Allahs ﷺ : "Jedem (gebührt) nur was er beabsichtigte" ist Beweis, dass ein Stellvertreters weder in gottesdienstlichen Handlungen erlaubt ist, noch das Einsetzens eines Stellvertreters um die gleiche Absicht zu formulieren wie man selbst hat.
Eine Ausnahme dafür ist die Verteilung der Armensteuer (zakat) und das Schlachten eines Opfertieres: In beiden Fällen ist es erlaubt einen Stellvertreter einzusetzen, für das Ganze der Intention, des Schlachtens und der Verteilung, sogar wenn man seine eigene Intention machen kann. Es ist aber nicht erlaubt bei der Pilgerfahrt und bei der Zurückzahlung einer Schuld, wenn man seine eigene Intention machen kann.
Handlungen (die kein Gottesdienst sind), die nur eine (Möglichkeit zur) Interpretation haben, brauchen keine Intention, nur jene die mehr als eine haben können. Zum Beispiel jemand, der jemand 2000 schuldet, wobei 1000 etwas decken, das er als Sicherheit gegeben hat (rahn); wenn er dann bei der Bezahlung von 1000 sagt: "Das soll für die 1000 sein,für die ich eine Sicherheit gegeben habe," so hat er recht. Formuliert er keine solche Intention bei der Bezahlung, kann er das später für welchen Zweck auch immer tun. Unsere Rechtsschule (Schafiʿi) erkennt nicht die Richtigkeit einer - im Nachhinein gefassten - Intention an, ausser in diesem Fall.
Betreffend des Ausspruches des Gesandte Allahs ﷺ : "Wer also seine Auswanderung um Allah's und Seines Gesandten willen unternahm, dessen Auswanderung war (wirklich) für Allah und Seinen Gesandten, wer (jedoch) auswandert für ein weltliches Ziel, oder um eine Frau zu heiraten, dessen Auswanderung war für das, wofür er ausgewandert ist:" so ist die ursprüngliche Bedeutung von Auswanderung (muhajara) Flucht und Aufgabe. Der Begriff hijra hat mehrere Bedeutungen:
1. Der Auszug der Gefährten (des Propheten) (möge Allah mit ihnen allen zufrieden sein) von Mecka nach Abessinien als die Polytheisten den Gesandten Allahs ﷺ verfolgten. Sie entgangen der Verfolgung und suchten um Schutz nach beim Negus. Bayhaqi sagt: "Dieser hijra fand fünf Jahre nach dem Beginn der Botschaft statt."
2. Die zweite Bedeutung der hijra ist der Auszug von Mecka nach Madina. Damals war es für jeden Muslimin Mecka eine Pflicht zum den Gesandten Allahs ﷺ nach Madina auszuwandern.
Eine Anzahl Gelehrter behauptete, dass die Auswanderung von Mecka nach Madina eine absolute Plicht war. In Wirklichkeit was keine absolute Plicht, denn es war nichts besonderes mit Madina. Die einzige Pflicht war es, zum den Gesandten Allahs ﷺ selbst auszuwandern.
Ibn alʿArabi[13] sagte: "Diese Gelehrten - (möge Allah ihnen gnädig sein) - teilen Auswanderung (al-dhahab fi al-ard) in zwei Arten auf: Die Flucht vor etwas und das Trachten nach etwas. Erstere wird unterteilt in sechs Teile:
- Das Auswandern von Land des Krieges zum Land des Islam. Diese Auswanderung bleibt bis zum letzten Tag. Die Art der Auswanderung, die mit der Eroberung von Mecka aufgehört hat ist jene, auf welche sich der Gesandte Allahs ﷺ bezog, als er sagte: "Es gibt keine hijra nach der Eroberung (von Mecka)" ist das Reisen zum Gesandten Allahs ﷺ wo immer er sich befand. (Bukhari, "Manaqib al- ansar" #45, "Jihad" #1-2; Tirmidhi, "Siyar" #32; Ahmad 1:226, 266, 355, 469, 2:215, 3:22, 468, 5:187).
- Das Auswandern vom Land der(religiösen) Innovation. Ibn al-Qasim[14] sagte: "Ich hörte Malik sagen: "Es ist rechtlich nicht erlaubt in einem Land zu leben, in welchem die Altvorderen (salaf) verunglimpft werden."
- Das Auswandern aus einem Land in welchem verbotene Dinge vorherrschend sind; nach dem Erlaubten trachten ist absolute Pflicht für jeden Muslim.
- Körperlichem Schaden entgehen: Es ist eine Gnade Allahs, Erhaben sei Seine Majestät, durch die Er einen sicheren Ausweg gewährt. Wenn daher jemand um sein Leben fürchtet in einem bestimmten Land, hat Allah (Erhaben sei Seine Majestät) ihm erlaubt, dieses Land zu verlassen ihm zu entfliehen, um sich vor einer solchen Gefahr zu retten. Der erste, der deswegen auswanderte war Abraham - der Friede sei mit ihm - als er sagte: "Ich fliehe zu meinem Herrn; Er ist der Allmächtige, der Allweise" Sure Die Spinne, Al-Ankabut (29) 26. Betreffend Moses sagte der Erhabene Gott: "Mein Herr, rette mich vor dem ruchlosen Volk" Sure Die Erzählung, Al-Qasas (28) 21
- Das Auswandern aufgrund (der Furcht vor) einer herrschenden Krankheit in ungesunden Gebieten zu einem Land das davon unberührt ist. Der Gesandte Allahs ﷺ erlaubte das für den Stamm der Banu ʿArin, für wekche die Luft von Madina ungesund war und er erlaubte ihnen auf das Land zu ziehen.*
* An sich war die Luft von Madina überhaupt nicht ungesund, da der Gesandte Allahs ﷺ sagte, dass sogar die Erde von Madina ein Heilmittel (an sich) war, sondern (hier war das der Fall) in Hinsicht auf diese Leute. Es zeigte sich nämlich später, dass sie Abfällige (vom Islam) waren und Verbrecher nach dem hadith:
1. Abu Qilaba sagte, dass Anas ihm erzählt hatte ..., einige Leute kamen zum den Gesandten Allahs ﷺ und sie sagten zu ihm: "Das Klima dieses Landes (Madina) passt uns nicht." Der Gesandte Allahs ﷺ sagte darauf: "Wir haben Kamele, die auf die Weide gebracht werden müssen, nehmt sie und trinkt von ihrer 'alban' (Milch) und ihrem 'abwl' (Urin/ Colostrum?)." So sie nahmen die Kamele mit sich, tranken von ihrer 'alban' und ihrem 'abwl' und als es ihnen wieder besser ging, griffen sie den Schafhirten an ..." (Bukhari, Tafsir of 5:33; Englischer Band 6:107)
2. Anas b. Malik berichtet, dass einige Leute vom ʿUkl oder vom ʿArina-Stamm zum den Gesandten Allahs ﷺ in Madina kamen, jedoch das Klima von Madina unerfreulich fanden. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte zu ihnen: "Wenn ihr wollt, könnt ihr zu den Kamelen von Sadaqa gehen und ihre 'alban' (Milch) und ihren 'abwl' (Urin/ Colostrum?) trinken. So taten sie und damit war es gut. Doch dann überfielen sie die Schafshirten ... (Muslim, Qasama 2:9-11; cf. Englischer Band 3:893-894)
So es ist nur richtig dass sie die Luft Madinas ungesund fanden, wie der Gesandte Allahs ﷺ in einem anderen Hadith sagte: "Madina ist wie ein Blasebalgen, sie stösst Unreiheiten aus und alles was nicht zu ihr gehört." (Bukhari, "Ahkam" unter den Hadith btr. bayʿa [Treuepakt]).
- Auswanderung aus Angst vor Schaden für das Eigentum, denn wie das Blut des Muslims ist auch sein Eigentum unverletzlich.
"Was die letztere Art des Ausreisens betrifft - indem man auf ein bestimmtes Ziel absieht oder danach trachtet -
so gibt es hier zehn Arten der Reise; die ersten neun betreffen das Trachten nach der Religion und der letzte das Trachten nach weltlichen Zielen:
- "Reisen um eine Ermahnung zu erlangen oder etwas zu lernen. Allah, der Erhabene, sprach: "Haben sie denn nicht die Erde durchwandert und
gesehen, wie das Ende derer vor ihnen war?" Sure Yusuf (12) 109.
Dhu-l Qarnayn* durchreiste ausgiebig die Welt, um ihre Wunder zu sehen.
* Wird gewöhlicherweise mit Alexander der Grosse gleichgesetzt.
- Reisen für die Pilgerfahrt
- Reisen für Jihad
- Reisen für den Lebenunterhalt
- Reisen für Handel und Gewinn über die grundlegenden Notwendigkeiten des Lebens hinaus. Das ist erlaubt, wenn man das Wort Allahs bedenkt: "Es ist keine Sünde für euch, daß ihr die Gnadenfülle eures Herrn sucht." Sure die Kuh (2) 198.
- Reisen um nach Wissen zu trachten.
- Reisen um erhabene Orte zu besuchen. Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: "Keine Reise ausser zu den drei Moscheen."
(Bukhari, "Salat fi masjid Makka" #1-2, "Jaza' al- sayd" #26, "Sawm" #67; Abu Dawud, "Manasik" #94; Tirmidhi, "Mawaqit" #126; Ibn Majah, "Iqama" #196; Ahmad 2:501, 3:7, 34-35)
- Reisen zu den Grenzpostierungen, um dort eine militäre Stellung einzunehmen.
- Reisen um seine Brüder in Allah, den Erhabenen, zu besuchen.
Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: "Ein Mann besuchte einen seiner Brüder in einem Dorf. Allah schickte einen Engel, der ihn auf dem Weg zu ihm traf. Der Engel sagte: "Was willst du durch deine Reise erreichen?" Der Mann antwortete: "Ich möchte einen meiner Brüder in diesem Dorf besuchen." Der Engel erwiderte: "Schuldest du ihm eine Gunst, die du ihm zurückzahlen müstest?" Er antwortete: "Ich liebe ihn bloss um Gottes Willen." Der Engel erwiderte: "Ich bin der Gesandte Allahs, der zu dir geschickt wurde, um die zu sagen,
" dass Allah dich liebt, so wie du deinen Bruder liebst."
Muslim und andere berichten es.
(Muslim, "Birr" 338; Ahmad 2:292, 408, 462, 508, 5:35)
- Reisen um nach weltlichen Zielen zu trachten."
(Ende des Zitats von Ibn ʿArabi)
Andere Bedeutungen für das Wort hijra:
3. Die Auswanderung der Stämme zum den Gesandten Allahs ﷺ , um ihre wirklichen Pflichten (im Islam) zu lernen und ihre Rückkehr, um sie darin zu unterweisen.
4. Die Auswanderung aus den Ländern des Unglaubens in die Länder des Islam. Es ist einem Muslim verboten im Land des Unglaubens zu wohnen. Al-Mawardi [9] sagte: "Wenn er Familie bekommt und Verwandte und wenn er seine Religion frei ausüben kann, ist es nicht mehr erlaubt auszuwandern, denn dann ist der Ort an dem erwohnt, ein Ort des Islam geworden."
6. Die Abreise (Auswanderung) eines Muslims von seinem (Muslimischen) Bruder für mehr als drei Tage ohne rechtmässige Ursache. Es ist tadelnswert in diesen drei Tagen und danach ist es verboten, es sei denn durch Notwendigkeit erzwungen. Man erzählt die Geschichte eines Mannes, der seinen Bruder mehr als drei Tage verliess. Da schrieb ihm letzterer in Versform das folgende:
Mein Herr, ich muss mich bei dir über eine grosse Ungerechtigkeit beklagen.
Worum es dabei geht kannst du bei Ibn Abi Khaythama nachfragen.[10]
Er erzählt von seinem Grossvater was al-Dahhak berichtet von ʿIkrima[15],
von Ibn ʿAbbas, von Mustafa,
unserem Propheten ﷺ, der mit der allumfassenden Gnade gesandt wurde:
"Wahrlich, das Sich Abseitshalten des nahen Freundes von seinem Gefährten über drei Tage hinaus hat unser Herr verboten!"
7. Die Auswanderung eines Ehemanns von seiner Frau, wenn man sich ihrer Widerspenstigkeit versichert hat. Allah (Erhaben sei Seine Majestät) sprach:
{ Und jene, von denen ihr Widerspenstigkeit befürchtet, ermahnt sie, laßt sie allein in den Betten und straft sie. }
(4:34).
Ebenso ist die Die Auswanderung von Gewohnheitssündern: man bleibt nicht mit ihnen am gleichen Ort, spricht nicht mit ihnen, beantwortet nicht ihren Gruss und man grüsst nicht zuerst.
8. Die Auswanderung von allem was Allah verboten hat und das ist die umfassendste Auswanderung.[11]
Betreffend des Ausspruchs des den Gesandten Allahs ﷺ : "Wer also seine Auswanderung um Allah's und Seines Gesandten willen unternahm"
- das heisst in seiner Absicht und seiner Ausführung, "dessen Auswanderung war (wirklich) für Allah und Seinen Gesandten"
- das heisst in den Augen des Gesetzes - ,
"wer (jedoch) auswandert für ein weltliches Ziel":
Es wird von jemandem berichtet, der von Mecka nach Madina nicht mit dem Wunsch auswanderte, den Lohn der hijra zu erlangen, sondern um eine Frau mit Namen Umm Qays zu heiraten. Er bekam den Spitznamen: der Umm Qays Auswanderer."
Man könnte dagegenhalten, dass wenn doch die Heirat durch das Gesetz erfordert wird, wie es dann hier als ein weltliches Trachten angesehen werden kann?
Die Antwort ist, dass er zwar äusserlich nicht ihretwegen auswanderte, sondern bloss für die hijra des Gesandten Allahs ﷺ ,
jedoch da was sein Tun nicht in Einklang stand mit dem was er verbarg, verdiente er Zurechtweisung und Tadel. Analog jemand, der eine (äusserliche) Schau aufzieht auf die Pilgerfahrt zu gehen, während sein wirkliches Ziel der Handel ist, oder jemand der anscheinend eine Reise um der Bildung (im Islam) willen unternimmt, aber in Wirklichkeit nach einer führenden Stellung oder Governeursstelle giert.
Aus dem prophetischen Ausspruch: "dessen Auswanderung war für das, wofür er ausgewandert ist" folgt, dass es keinen Lohn gibt für jenen, der unter seiner Pilgerfahrt Handel treibt und Leute besucht. Es ist jedoch notwendig den Hadith so zu interpretieren, dass dies nur der Fall ist, wenn die Absicht für die Pilgerfahrt der Handel war. Wenn das Motiv die Pilgerfahrt selbst war, so wird er (bei Gott) belohnt, der Handel ist dem untergeordnet. Sein Lohn ist jedoch mangelhaft, da er sich mit anderem abgab, als mit der Pilgerfahrt, die er vorgab auszuführen.
Wenn sein Motiv der Handel sowie die Pilgerfahrt ist, ist es möglich, dass er den Lohn enthält, da seine Auswanderung nicht nur für weltliche Ziele war; und das Gegenteil ist auch möglich (dh. dass er keinen Lohn bekommt), denn er hat die Arbeit für das Jenseits mit der Arbeit für die Welt vermengt. Der Hadith bestimmt jedoch den rechtlichen Beschluss betreffend des Lohnes auf der Grundlage einer ungeschmälerten Absicht. Das heisst, aus der Tatsache, dass jemand einen doppelten Zweck verfolgt, folgt nicht, dass er nur nach einem weltliches Ziel trachtete.
Und Allah, der Ruhmreiche, der Erhabene, weiss am besten.
[1996-03-03]
GF Haddad ©
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Translated [into English] under the direction of Shaykh Hisham Kabbani khalifat of
Mawlana al-Shaykh Nazim al-Haqqani grandshaykh of the Tariqa Naqshbandiyya
Sufi order from
"Sharh matn al-arbaʿin al-nawawiyya fi al-ahadith
al-sahiha al-nabawiyya"
Commentary on the text of the forty hadith
selected by Nawawi from the sound traditions of the Prophet] by
Shaykh al-Islam al-Hafiz Muhyi al-Din Abu Zakariyya Yahya ibn Sharaf
al-Hizami al-Dimashqi al-Nawawi (631/1233-676/1277).
Ins Deutsche übersetzt von OmarKN
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Al-Ghazali
Diese dreifache Definition der Stufen der Intention wird dem frühen Sufi Maʿruf al-Kharki
(200/815) durch Scheich ʿAbd al-Rahman al-Sufuri in seinem "Nuzhat al-Majalis" im Kapitel über die Aufrichtigkeit zugeschrieben.
↩
Hier wird auf die Charaktereigenschaft des Iblis im Ausspruch meines Scheichs angespielt: "Es könnte sein dir gelingt, den Gottesdienst Tausende und Millionen Jahre vollkommen auszuführen. Wenn du jedoch für einen Augenblick denkst, dein Gottesdienst bedeute etwas, so bist du der grösste Ungläubige!"
↩
Abu Abd Allah al-Harith Al-Muhasibi al-ʿAnazi [d. 243/857]: Ein früher Sufi von Bagdad, der Junayds Scheich war. Nawawi zitiert ihn häufig. Man ist sich in der Shafiʿi-Schule darin einig, dass "sich jene unter uns, die mutakallūm, faqīh und sufis sind, auf die Werke von al-Harith ibn Asad [al-Muhasibi] über kalam, fiqh und hadith stützen." Siehe: - Abd al-Qahir al-Baghdadi, "Kitab Usul al-Din" p. 308; - Taj al-Din al-Subki, "Tabaqat al-Shafiʿiyya 2:275; und - Jamal al-Din al-Isnawi, "Tabaqat al-Shafiʿiyya"1:(#9)26-27. Der Hafiz Abu Bakr ibn al-ʿArabi sagte in seinem Kommentar zu Tirmidhī: "Der Gröste, der darüber gesprochen hat (über die Grundbedeutungen des Erlaubten und Verbotenen) ist unser Lehrer und Führer, al-Harith ibn Asad (al-Muhasibi)." ʿAridat al-Ahwadhi bi sharh sahih al-Tirmidhi" 5:201.
↩
Abu al-Layth Mudar Nasir ibn Muhammad al-Samarqandi (d. 373/983), ein Sufi und Jurist der Hanafi-Schule. Er ist ua Autor eines Tafsir (Kommentar des Koran), "Al-Nawazil", "Tanbih al-ghafilin" (Eine Warnung an die Achtlosen), "Bustan al-ʿarifin" (Der Garten der Gotteskenner, das ist auch der Titel eines der letzten Werke von Nawawi), und ein "Muqaddima fi al-salat" (Einführung in das Gebet), wahrscheinlich die Quelle für Nawawis Zitate.
↩
ʿAbd al-ʿAziz ibn ʿAbd al-Salam ibn Abu al-Qasim ibn al-Hasan ʿIzz al-Din al-Sulami von Damascus, genannt der Sultan der Gelehrten (577/1181-660/1262), Jurist und Sufi, ein Zeitgenosse von Nawawi.
↩
Abu ʿAli al-Fudayl ibn ʿIyad of Samarqand (d. 187/803). Ein früher Sufi und Hadith-Gelehrter in Kufa, er starb in Mecka. Er war ein Schüler von Hasan al-Basri's Nachfolger ʿAbdul Wahid ibn Zayd, beide Sufis in Kufa und Lehrer von Ibrahim Adham.
↩
Muhammad ibn ʿUmran ibn Musa ibn Saʿid ibn ʿUbayd Allah al- Marzubani (296/909-384/994), ein Hadithgelehrter, Dichter, Philologe und Literaturhistoriker.
↩
Ahmad ibn Idris al-Sanhaji al-Qarafi (626/1228-684/1285), ein genauer Zeitgenosse von Nawawi und wie er ein ʿAshʿari Rechts- und Hadithgelehter.
↩
ʿAli ibn Muhammad ibn Habib Abu al-Hasan al-Basri al-Mawardi (364/974-450/1058). Einer der grossen Ashʿari Imamer der Schafiʿi-Schule, Amtsleiter der Justiz in Bagdad zur Zeit des frommen Abbasid Kalifen Abu Jaʿfar ʿAbd Allah al-Qa'im bi Amr Allah, er veröffentlichte wichtige Werke der Islamischen Rechtsprechung, der Koranexegese, der Rechtsprinzipien und der Literatur, wobei sein Werk über das Kalifensystem des Islamischen Regierungssystems "al-Ahkam al-sultaniyya wa al-wilayat al-diniyya" [Die Regel des Regierens und die Stellung der religiösen Authorität] immer noch zu den professionellsten und verfügbarsten Texten gehört." (Nff)
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- Ahmad ibn Zuhayr ibn Harb ibn Abi Khaythama (185/801-279/892), ein Rechts- und Hadithgelehrter der Schule des Ahmad ibn Hanbal.
- ʿIkrima (d. 105/723), früher Hadithgelehrter, der in Madina starb. Er berichtete Hadithe von ʿA'ischa und Ibn ʿAbbas, dessen Korankommentar er überlieferte.
- Siehe Nawawi' "Tahdhib" 431-432, Ibn
Saʿd, "Tabaqat" 5:212, ʿAbd al-Rahman Ibn Abu Hatim al-Razi, "al-
Jarh wa al-taʿdil" 3:2:9, M.M. ʿAzami, "Studies in Early Literature" 66, 77.
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Siehe die Rede von Shaykh Hisham Kabbani btr. "Migrating to Good Manners."
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Al-Qadi Abu Bakr ibn al-ʿArabi al-Andalusi (d. 543/1138), Maliki jurist and hadith master.
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Abu ʿAbd Allah ʿAbd al-Rahman Ibn al-Qasim al-ʿUtaqi (d. 191/806), Imam Maliks vorderster Schüler.
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